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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
I Geltungsbereich, ergänzende Vertragsbedingungen
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ELFE GmbH & Co.KG ("AGB - Allgemein") finden auf alle Vertragsbeziehungen zum Kunden im Zusammenhang mit
Lieferungen und Leistungen von ELFE GmbH & Co.KG Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen ELFE GmbH & Co.KG und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB - Allgemein gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass ELFE GmbH & Co.KG bei jedem einzelnen Vertrag mit diesem Kunden auf deren Geltung hinweisen müsste.
1.2 Diese AGB - Allgemein gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ELFE GmbH & Co.KG ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn ELFE GmbH & Co.KG in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Nur die Gesellschafter von ELFE GmbH & Co.KG sind berechtigt, von diesen AGB - Allgemein abweichende Liefer- und Leistungsbedingungen jeder Art zu vereinbaren.
1.4 Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB - Allgemein nicht unmittelbar abgeändert werden.
II Angebote, Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von ELFE GmbH & Co.KG verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn ELFE GmbH & Co.KG dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z.B. Benutzerhandbücher, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat, an denen ELFE GmbH & Co.KG sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Jede Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung bzw. Beauftragung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. ELFE GmbH & Co.KG ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang bei ELFE GmbH & Co.KG anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung bzw. Erbringung der Leistung an den Kunden erklärt werden.
III Lieferung, Versand, Gefahrübergang
3.1 Lieferungen von Konstruktionsdaten (Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentationen - falls vorhanden) oder sonstiger Waren erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden werden die Konstruktionsdaten oder sonstige Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, ist ELFE GmbH & Co.KG berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Auslieferung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.
3.3 Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von ELFE GmbH & Co.KG schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt ELFE GmbH & Co.KG ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
3.4 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn ELFE GmbH & Co.KG die Verzögerung zu vertreten hat.
3.5 Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
3.6 ELFE GmbH & Co.KG ist zu teilweisen Lieferungen und Leistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der jeweiligen teilweisen Lieferung oder Leistung kein Interesse hat.
IV Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen ELFE GmbH & Co.KG - Preisliste. Preise verstehen sich netto ab Lager ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 ELFE GmbH & Co.KG behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
4.3 Rechnungen sind fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungserhalt, soweit nicht in der Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart wurde. Mit Ablauf der Frist kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Zahlung, so beträgt der Verzugszinssatz jährlich 8 (acht) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
4.4 ELFE GmbH & Co.KG behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese wird ELFE GmbH & Co.KG dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.5 Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von ELFE GmbH & Co.KG schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von ELFE GmbH & Co.KG anerkannt ist.
4.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht ELFE GmbH & Co.KG das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem sich ELFE GmbH & Co.KG verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens ELFE GmbH & Co.KG sind in diesem Falle hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von ELFE GmbH & Co.KG hierauf bedarf.
V Eigentums- und Rechtevorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich ELFE GmbH & Co.KG sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an gegenständlichen Lieferungen (z.B. Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentationen etc.) als auch für geistige Eigentumsrechte (z.B. urheberrechtliche Nutzungsrechte an Softwareprogrammen und Benutzerhandbüchern).
5.2 Lieferungen bzw. Leistungen von ELFE GmbH & Co.KG dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat ELFE GmbH & Co.KG unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist ELFE GmbH & Co.KG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die ggf. gelieferten gegenständlichen Waren (z.B. Datenträger, Benutzerhandbücher, etc.) aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen sowie dem Kunden die ggf. eingeräumten Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (z.B. Nutzungsrechte an Konstruktionszeichnungen) zu entziehen.
VI Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde verpflichtet sich, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, ELFE GmbH & Co.KG gegenüber schriftlich zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln, ist der Kunde verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziffer VIII. der AGB - Allgemein ELFE GmbH & Co.KG gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
6.2 Zwecks Vermeidung von Schäden ist der Kunde angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert wird.
6.3 Der Kunde wird im Rahmen der von ELFE GmbH & Co.KG geschuldeten Leistungserbringung, die gegebenfalls erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für ELFE GmbH & Co.KG notwendigen Informationen, z.B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert rechtzeitig übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für die Installation oder den Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen.
VII Haftung
7.1 Die Haftung von ELFE GmbH & Co.KG richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Gegenüber dem Kunden hat ELFE GmbH & Co.KG Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Darüber hinaus hat ELFE GmbH & Co.KG in den nachfolgenden Fällen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten:
- Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von ELFE GmbH & Co.KG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. - Ansprüche des Kunden aus von ELFE GmbH & Co.KG übernommenen Garantien sowie dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Wegen einer Verpflichtung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - nur zurücktreten, wenn ELFE GmbH & Co.KG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.4 ELFE GmbH & Co.KG haften nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung von ELFE GmbH & Co.KG für Datenverlust - soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von ELFE GmbH & Co.KG verschuldet - wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
7.5 ELFE GmbH & Co.KG haftet ebensowenig, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in das Softwareprogramm, nach Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und / oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
7.6 Soweit die Haftung von ELFE GmbH & Co.KG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern von ELFE GmbH & Co.KG. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
7.7 Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB.
VIII Verjährung
8.1 Schadenersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten
ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in
folgenden Fällen
- Für Mängelansprüche, wenn ELFE GmbH & Co.KG den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat; - für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; - für sonstige Schadenersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung; - für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten; - für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
IX Fristsetzung, Androhung von Schadensersatz, Rücktritt und Kündigung
9.1 Sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss eine solche Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung des Kunden enthalten, dass er diese Rechtsbehelfe nach Fristablauf geltend machen wird.
9.2 Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, von dem Vertragsverhältnis mit ELFE GmbH & Co.KG zurückzutreten oder dieses aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
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